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Lebensrettende Sofortmaßnahmen in LbEL

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Lebensrettende Sofortmaßnahmen in LbEL

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Lebensrettende Sofortmaßnahmen in LbEL

Es ist der 24. Juli 2016, als ein 27-jähriger Mann sich mit einer Rucksackbombe bewaffnet Zutritt zu einem Musikfestival in Ansbach verschaffen wollte. Dieser wurde am Eingang zu der Veranstaltung abgewiesen, woraufhin er den Sprengsatz zündet und insgesamt einen Menschen tötet und 12 weitere verletzt.

Hier wird von einer Lebensbedrohlichen Einsatzlage gesprochen (LbEL oder auch LebEL), da solche Einsätze mit einem hohen Gefährdungspotenzial für das Leben, von Opfern, Unbeteiligten und Einsatzkräften einhergehen ausgehend von mind. einem Täter in diesem Fall mittels Sprengstoffs. Diese wird so durch die Handlungskonzeption für die Bewältigung lebensbedrohlicher Einsatzlagen durch die nicht polizeiliche Gefahrenabwehr beschrieben.
(Handlungskonzept LbEL der Landesfeuerwehrschule Bayern)

Solche Einsatzlagen gaben bereits in der Vergangenheit Anlass zum Handeln hinsichtlich veränderter sanitätsdienstlicher Versorgung von Opfern und Beteiligten. Der personelle Bedarf bei solchen Ereignissen ist immens hoch und aus diesem Grund wird sich hierbei sowohl an hauptamtlichen als auch an ehrenamtlichen Einsatzkräften der Sanitätseinheiten bedient. Das Bayerische Staatsministerium des Innern erstellte im selben Jahr eine Handlungsempfehlung für Rettungsdiensteinsätze bei besonderen Einsatzlagen / Terrorlagen – kurz REBEL. Dieses Konzept regelt u. a. neben der Vorsichtung auch die Versorgung von Patienten sowie die Ausstattung von Rettungsmitteln. Landesweit wurden daraufhin die sogenannten „REBEL-Sets“ an Sanitäts- und Rettungseinheiten angeschafft. Diese beinhalten unterschiedliche medizinische Produkte, um lebensrettende Maßnahmen abseits der Individualmedizin zeitnah ergreifen zu können.

Die in den letzten Jahren zunehmende Anzahl an lebensbedrohlichen Einsatzlagen mit teilweise terroristischem Hintergrund gehören zwar nicht zum Alltag, dennoch müssen die Sanitäts- und Rettungsdiensteinheiten im wieder auftretenden Falle adäquat reagieren und versorgen können.
(QUELLE: Kippnich, M., Jelting, Y., Kraus, M., Artmann, T., Wurmb, T., Kranke, P. (2018). Versorgung von Traumapatienten mit dem „REBEL“-Set. In: Anästhesiol Intensivmed Notfallmed Schmerzther; Jhrg. 53; Thieme.)

Aus diesem Grund wurde im Bayerischen Zentrum für besondere Einsatzlagen der „Lebensrettende Sofortmaßnahmen in LbEL“-Lehrgang implementiert, um Einsatzpersonal eine Übungsfläche für das Beüben lebensrettender Skills zu bieten. Dazu gehören unter anderem die Blutstillung mittels Tourniquet, Woundpacking oder Notverbänden, aber auch Maßnahmen zu Wärmeerhalt und Rettungstechniken mit Bandschlingen, Tragetüchern sowie auch Spineboards. Die bereits erlernten theoretischen Grundlagen zum REBEL-Konzept werden im Zentrum in realitätsnahen Szenarien wie beispielsweise einer Amokfahrt in eine Menschenmenge mit modernster Simulationstechnik und mit entsprechendem REBEL-Equipment (Katastrophenschutz Bayern) angewandt und anschließend besprochen, um den Teilnehmenden mehr Handlungssicherheit in solchen Einsätzen an die Hand zu geben.

Weitere Informationen findet ihr hier.

 

Quellen:
Bayerisches Staatsministerium des Innern (2016). Handlungsempfehlungen für Rettungsdiensteinsätze bei besonderen Einsatzlagen/Terrorlagen (REBEL).

Bayerisches Staatsministerium des Innern (2018). Handlungskonzeption für die Bewältigung lebensbedrohlicher Einsatzlagen durch die nichtpolizeiliche Gefahrenabwehr. In: Brandwacht. Jrg. 5/2018. Abgerufen unter: https://www.brandwacht.bayern.de/mam/archiv/beitraege_pdf/bw_5_2018_s180_182_handlungskonzeption.pdf

Kippnich, M., Jelting, Y., Kraus, M., Artmann, T., Wurmb, T., Kranke, P. (2018). Versorgung von Traumapatienten mit dem „REBEL“-Set. In: Anästhesiol Intensivmed Notfallmed Schmerzther; Jhrg. 53; Thieme.

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Interesse? Weitere Informationen und die Möglichkeit zur Anmeldung direkt über den Link in der Bio. Wir freuen uns auf euch!

Für diese Lehrgänge besteht gem. Art. 17 Abs. 3 BayKSG die Möglichkeit der Freistellung und Entgeltfortzahlung. (Es gelten die Bestimmungen des BayKSG in der jeweils gültigen Form sowie die Vorgaben des Freistaates Bayern.)

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